„Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“
Die Bundesregierung — Bundesregierung — hat mit dem Gesetz „Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ eine umfassende Reform der Grundsicherung beschlossen. Das Gesetz wurde vom Bundestag am 05. März 2026 verabschiedet und vom Bundesrat am 27. März 2026 bestätigt. Das Inkrafttreten erfolgt schrittweise ab dem 01. Juli 2026.
Die Reform bringt grundlegende Änderungen im Sozialgesetzbuch II (SGB II) mit sich. Eine der zentralen Neuerungen ist die Umbenennung des bisherigen „Bürgergeldes“ in „Grundsicherungsgeld“, wodurch eine stärkere Orientierung an der klassischen Grundsicherung deutlich wird.
Ein wesentlicher Bestandteil der Reform ist die Wiedereinführung des sogenannten Vermittlungsvorrangs gemäß § 3 SGB II. Künftig steht die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Vordergrund. Maßnahmen der Weiterbildung oder Umschulung kommen erst dann in Betracht, wenn eine sofortige Integration in den Arbeitsmarkt nicht möglich ist.
Zugleich werden die Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten verschärft. Nach § 2 SGB II sind erwerbsfähige Personen verpflichtet, ihre Arbeitskraft vollständig auszuschöpfen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden. Für alleinstehende Personen bedeutet dies grundsätzlich die Verpflichtung zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit, sofern keine entgegenstehenden Gründe vorliegen.
Auch die Regelungen zur Zumutbarkeit von Arbeit werden angepasst. Nach § 10 SGB II gilt eine Erwerbstätigkeit bereits dann als zumutbar, wenn ein Kind das Alter von 14 Monaten erreicht hat. Damit wird die bisherige Grenze von drei Jahren deutlich abgesenkt.
Für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen sieht die Reform eine stärker individualisierte Unterstützung vor, insbesondere durch eine engere Zusammenarbeit mit medizinischen und sozialen Diensten. Gleichzeitig wird die Förderung junger Menschen ausgebaut, unter anderem durch die Stärkung der Jugendberufsagenturen und die Schließung bestehender Finanzierungslücken.
Ein zentrales Instrument der Reform ist der sogenannte Kooperationsplan, der die bisherige Eingliederungsvereinbarung ersetzt. Dieser legt individuelle Integrationsziele sowie konkrete Pflichten fest. Bei fehlender Mitwirkung kann der Kooperationsplan in einen verbindlichen Verwaltungsakt überführt werden.
Darüber hinaus wird das Sanktionssystem deutlich verschärft. Bei Pflichtverletzungen können Leistungen um bis zu 30 Prozent gekürzt werden. Wiederholte Meldeversäumnisse können bis hin zur vollständigen Einstellung der Leistungen einschließlich der Kosten der Unterkunft führen. Bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ist ebenfalls eine vollständige Leistungseinstellung für einen Zeitraum von ein bis zwei Monaten möglich.
Im Bereich Vermögen und Unterkunft entfällt die bisherige Karenzzeit. Vermögen wird künftig ab dem Zeitpunkt der Antragstellung geprüft, wobei die Freibeträge altersabhängig gestaltet sind. Zudem werden die Kosten der Unterkunft begrenzt und dürfen auch im Anfangszeitraum maximal das 1,5-Fache der angemessenen Höhe betragen.
Schließlich werden die Kontroll- und Prüfungsbefugnisse der Jobcenter erweitert, um Missbrauch von Sozialleistungen effektiver zu verhindern.
Insgesamt markiert die Reform einen grundlegenden Wandel der Sozialpolitik: weg von einer stärker unterstützenden Ausrichtung hin zu einer konsequenten Aktivierung und schnelleren Integration in den Arbeitsmarkt.
Den vollständigen Gesetzestext sowie offizielle Informationen finden Sie hier
Autorin der analytischen Zusammenfassung - Anastasiia Malyshenko
Wir haben vor kurzem unsere Domain zu refugeesconnect.de geändert. Hier bieten wir Geflüchteten weiterhin wie gewohnt Angebote zu den wichtigsten Themen.
Cookie Einstellungen
Wir nutzen Cookies um Dir die bestmögliche Erfahrung zu bieten. Außerdem können wir damit das Verhalten der Benutzer analysieren um die Webseite stetig für Dich zu verbessern. Datenschutz